Weiterarbeit nach den Herbstferien

Weiterarbeit nach den Herbstferien

von A. Opferkuch -
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Liebe Eltern!
Aufgrund der Infektionszahlen und in Absprache mit dem Schulamt werden wir bis zum Halbjahresende die Kohortenbildung und den KlassenlehrerInnenunterricht weiterlaufen lassen. Nur der Sportunterricht der 3. und 4. Klassen wird durch Fachlehrer erteilt.
Nach den Ferien kommen die Klassen (a und b) einer Jahrgangsstufe gemeinsam an ein Tor und  werden folgende Unterrichtszeiten haben:
Klasse 1: 8.10 – 11.40 Uhr
               Tor am Krankenhaus
Klasse 2: 8.10 – 11.40 Uhr
               Tor Kraftstraße
Klasse 3: 8.00 – 12.30 Uhr
               Tor Kraftstraße
Klasse 4: 8.00 – 12.30 Uhr
               Tor am Krankenhaus
Alle weiteren Informationen erfolgen in der 2. Ferienwoche.

Außerdem habe ich folgende Nachricht aus dem Ministerium erhalten:
Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

·         Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in
          englischer Sprache verfasst sein.

·         Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)

 

Sollte dies auf Sie zutreffen, melden Sie sich bitte bei mir, damit wir eine passende Lösung finden.
Ich wünsche Ihnen erholsame Ferientage. Achten Sie gut auf sich und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichem Gruß

Annemarie Opferkuch

Rektorin