Liebe Eltern!
Aufgrund der Infektionszahlen und in Absprache mit dem Schulamt werden wir bis
zum Halbjahresende die Kohortenbildung und den KlassenlehrerInnenunterricht weiterlaufen
lassen. Nur der Sportunterricht der 3. und 4. Klassen wird durch Fachlehrer
erteilt.
Nach den Ferien kommen die Klassen (a und b) einer Jahrgangsstufe gemeinsam an
ein Tor und werden folgende
Unterrichtszeiten haben:
Klasse 1: 8.10 – 11.40 Uhr
Tor am Krankenhaus
Klasse 2: 8.10 – 11.40 Uhr
Tor Kraftstraße
Klasse 3: 8.00 – 12.30 Uhr
Tor Kraftstraße
Klasse 4: 8.00 – 12.30 Uhr
Tor am Krankenhaus
Alle weiteren Informationen erfolgen in der 2. Ferienwoche.
Außerdem habe ich folgende Nachricht aus dem
Ministerium erhalten:
Rückkehr
von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht
Schülerinnen
und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der
jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020
geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf)
regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur
Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des
Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den
rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen
die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Wenn
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus
Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung
und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar.
Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch
schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu
sanktionieren.
Nach
§ 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen
und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich
benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland
entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein
negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei
Möglichkeiten:
· Nachweis eines negativen
Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in
englischer Sprache verfasst
sein.
· Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)
Sollte dies
auf Sie zutreffen, melden Sie sich bitte bei mir, damit wir eine passende Lösung
finden.
Ich wünsche
Ihnen erholsame Ferientage. Achten Sie gut auf sich und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichem Gruß
Annemarie OpferkuchRektorin