Liebe Eltern!
Ich stelle Ihnen hier Auszüge aus dem Konzeptpapier der Schulministerin vor, die unsere Schule betreffen.
Auszüge aus dem Konzept „Angepasster
Unterricht“ des Schulministeriums (gültig bis zum 31.8.2020):
Mund-Nase-Bedeckung:
An
den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen
eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt
für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen
Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz
noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine
Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Lehrkräfte,
die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der
empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.
Das
Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen
und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen.
Eine regelmäßige und
wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen
dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.
Die Schulen sollten
zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum Infektionsschutz fortführen,
sofern diese dem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten nicht
entgegenstehen.
Schutz von vorerkrankten Schülern:
Grundsätzlich
sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für
Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen
über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die
Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den
Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt
wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule
und teilen dies schriftlich mit.
Die
Eltern müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen
einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren
Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest
verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder
tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches
Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten
einholen.
Für
die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur
Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet,
daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel
erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die
Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter
Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben:
Sofern
eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern
oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen
eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders
hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der
Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser
Angehörigen zu treffen.
Die
Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz
ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in
Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden
Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung
ergibt.
Eine
Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht,
wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder
seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet.
Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht
und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Sportunterricht:
Der
Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.
Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher Aerosolenkonzentrationen
ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist durch den Schulträger
sicherzustellen.
Musikunterricht:
Der schulische
Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen
Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis
zu den Herbstferien nicht gestattet.
Betreuung:
Offene
und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen
Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen. Die Mitwirkung externer Partner im
Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich.
Wie wir all diese Vorschriften umsetzen werden, erfahren Sie im Laufe der nächsten Woche noch einmal detaillierter. Ihre KlassenlehrerInnen senden Ihnen heute noch die Unterrichtszeiten für die nächste Woche zu, da wir wieder mit einem gestaffelten Unterrichtsanfang und -ende in die nächsten Schulwochen bis zum 30.8.2020 starten werden.
Mit freundlichem Gruß
Annemarie Opferkuch
Rektorin