Auszüge aus dem Konzept zum angepassten Unterricht

Auszüge aus dem Konzept zum angepassten Unterricht

von A. Opferkuch -
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Liebe Eltern!
Ich stelle Ihnen hier Auszüge aus dem Konzeptpapier der Schulministerin vor, die unsere Schule betreffen.

Auszüge aus dem Konzept „Angepasster Unterricht“ des Schulministeriums (gültig bis zum 31.8.2020):
Mund-Nase-Bedeckung:

An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen.

Rückverfolgung:
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammen-setzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden.

Hygiene:

Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.
Die Schulen sollten zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum Infektionsschutz fortführen, sofern diese dem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten nicht entgegenstehen.

Schutz von vorerkrankten Schülern:
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit.
Die Eltern müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben:
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Sportunterricht:
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist durch den Schulträger sicherzustellen.

Musikunterricht:
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet.

Betreuung:
Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen. Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich.


Wie wir all diese Vorschriften umsetzen werden, erfahren Sie im Laufe der nächsten Woche noch einmal detaillierter. Ihre KlassenlehrerInnen senden Ihnen heute noch die Unterrichtszeiten für die nächste Woche zu, da wir wieder mit einem gestaffelten Unterrichtsanfang und -ende in die nächsten Schulwochen bis zum 30.8.2020 starten werden.


Mit freundlichem Gruß

Annemarie Opferkuch
Rektorin